WIR MACHEN IMMOBILIENWERTE TRANSPARENT

Schell & Partner Sachverständige ist Ihr kompetenter und zuverlässiger Fachmann für alle Bewertungsaufgaben rund um Ihre Immobilie.

Als Diplom Sachverständige erstellen wir unsere Gutachten auf den neuesten gesetzlichen Grundlagen und helfen Ihnen mit umfassender und persönlicher Beratung in allen Angelegenheiten der Immobilienbewertung und der Bewertung von Rechten (Erbbau-, Wohnungs- und Nießbrauchrecht etc.) gerne weiter.

Das Leistungsspektrum umfasst die kompetente Wertermittlung von Immobilien jeder Gebäude- und Nutzungsart. Alle Bewertungsverfahren (Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren, Beleihungswertverfahren und DCF-Verfahren) werden bei Bedarf kompetent aus einer Hand angeboten. Unsere Partner / Sachverständigen- und Immobilienbewertungsbüro richtet sich bei der Wertermittlung nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmung (ImmoWertV) in Verbindung mit den Wertermittlungsrichtlinien (WertR) Beleihungswertverordnung (BelWertV), Bewertungsgesetz (BewG) etc.).

Unsere Sachverständigen- und Immobilienbewertungsbüro richten sich bei der Wertermittlung nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmung (ImmoWertV) in Verbindung mit den Wertermittlungsrichtlinien (WertR), Beleihungswertverordnung (BelWertV) und dem Bewertungsgesetz (BewG).

Unsere Mandanten sind Gerichte, Banken, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltskanzleien, Hausverwaltungen und institutionelle Immobilieninvestoren sowie selbstverständlich Haus- und Wohnungseigentümer im gesamten Bundesgebiet.

“ Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung & höchster Präzision in der Erstellung von Immobiliengutachten.“ 
Benjamin Karl Schell
  • Dipl. Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, für Mieten und Pachten 
  • Kaufmann in der Grundstücks- & Wohnungswirtschaft (IHK)
VERKEHRSWERTGUTACHTEN  
OBJEKTIV + VERLÄSSLICH + GERICHTSTAUGLICH

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Ermittlung zu erzielen wäre gemäß den tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 194 BauGB).

 WANN IST EIN VERKEHRSWERTGUTACHTEN NOCH SINNVOLL ?

Es gibt zahlreiche Anlässe, die ein aussagefähiges, belastbares sowie auf die individuelle Situation eingehendes Gutachten erfordern.

Ankauf & Verkauf

Der Immobilienmarkt ist ein Markt auf den das Ideal eines vollkommenen Marktes mit homogenen Gütern, vollkommener Markttransparenz, keinen Präferenzen und schnellen Reaktionszeiten am wenigsten zutrifft. Unterschiede bestehen beispielsweise bei Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung der Objekte. Diese Heterogenität bereitet den Marktakteuren Schwierigkeiten bei der Preisfindung und schafft Informationsprobleme, welche private und gewerbliche Marktteilnehmer gleichermaßen betrifft. Hinzu kommt oftmals eine Informationsasymmetrie zwischen Verkäufer und Käufer. Die Expertise eines Gutachtens kann hier zur Lösung beitragen. Der Anbieter kann die Qualität und Vorteile seines Objektes durch Vorlage eines unabhängigen Gutachtens dokumentieren. Der Kaufinteressent kann sich durch das Hinzuziehen eines Sachverständigen eine objektive Entscheidungsgrundlage verschaffen.

Erbschaft & Schenkung

Nicht nur beim Kauf oder Verkauf eines Objekts ist eine neutrale Hausbewertung sinnvoll. Auch bei einer Erbschaft und/oder Schenkung kann ein Wertgutachten für die neuen Eigentümer Sinn machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der durch das Finanzamt ermittelte Wert nach Grundvermögensbewertungsverordnung über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Im Zweifelsfall sollten Erben ein unabhängiges Gutachten anfertigen lassen, um nicht zu viel Erbschaftssteuer zahlen zu müssen.

Bei Erbschaft oder Schenkung nimmt das Finanzamt nach einer vereinfachten Methode einen Wert der Immobilie an. Eine vorherige Inaugenscheinnahme findet meistens nicht statt. Mindernde Mängel oder Schäden sowie sonstige Besonderheiten bleiben hier regelmäßig unberücksichtigt. Dem Erben bzw. Beschenkten steht gemäß § 198 des Bewertungsgesetzes jedoch das Recht zu, einen geringeren Wert durch ein sog. Gegengutachten zu belegen. Hierdurch kann die anfallende Steuerlast gemindert werden.

Scheidung

Auch bei einer Scheidung spielt die Immobilienbewertung eine zentrale Rolle. Besteht kein Ehevertrag, so wird das erwirtschaftete Vermögen beider Ehepartner während der Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eine in diesem Zeitraum erworbene Immobilie zählt hierbei genauso, wie das vorhandene Vermögen. Aus diesem Grund muss der Wert einer gemeinsam genutzten Immobilie durch einen neutralen Gutachter ermittelt werden.

Beleihung

Auch eine Belastung mit Hypotheken und deren Verlängerung setzt eine Immobilienbewertung voraus. Einige Banken verlangen von ihren Kunden, nach dem Ende der Zinsfestschreibung, eine gutachterliche Werteinschätzung des Objekts. Nur so gewähren viele Kreditinstitute ihren Kunden verbesserte Finanzierungsoptionen für die Restlaufzeit eines Darlehens.

Steuer & Bilanzierung

Das Finanzamt legt den gemeinen Wert einer Immobilie fest.

Der nach Bewertungsgesetz ermittelte Verkehrswert ist jedoch häufig nicht korrekt.

Die Verkehrswertermittlung (Marktwertermittlung) des Finanzamts erfolgt nach einer sehr vereinfachten Berechnungsformel. Eine, sonst bei Gutachten zwingend erforderliche Objektbesichtigung, findet durch die Finanzbeamten nicht statt. Wertmindernde, objektspezifische Merkmale wie beispielsweise Baumängel keine Berücksichtigung. Der durch das Finanzamt ermittelte Wert übersteigt somit unter Umständen den tatsächlichen Verkehrswert.

Mit einem qualifizierten Sachverständigen-Gutachten können Sie nach dem Bewertungsgesetz (§ 198 BewG) gegen den vom Finanzamt zu hoch angesetzten gemeinen Wert (Grundbesitzwert) angehen und damit die Steuerlast mindern.

Das Finanzamt muss in aller Regel dem Gutachten eines geprüften Sachverständigen Glauben schenken. Gutachten von nicht geprüften Sachverständigen sowie sogenannte Maklerbewertungen werden von den Finanzämtern nicht akzeptiert.

Die Kosten für die Gutachtenerstellung lassen sich zuweilen steuerlich geltend machen.

Rechte & Lasten

In der Bewertungspraxis gehören zu den am häufigsten auftretenden Rechten und Belastungen an Grundstücken die Erbbaurechte (ErbbauRG), Nießbrauch (§§ 1018–1029 BGB), Wohnungsrechte (§ 1093 BGB), Wohnungsrechte (§ 1093 BGB), Wege- und Leitungsrechte (§§ 1090–1092 BGB) sowie Reallasten (§§ 1105–1112 BGB). Dabei werden der Wert des Rechts und die Wertbeeinträchtigung des Grundstücks ermittelt. Diese beiden Werte müssen sich nicht zwangsläufig entsprechen.

Pflegschaften & Betreuung

Für eine verantwortungsvoll und sorgfältig ausgeführt Betreuertätigkeit, insbesoder bei Immobilienangelegenheiten (wie
z.B. beim Verkauf), die eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts benötigen, ist eine sensible und gewissenhafte Vorgehensweise
erforderlich.

Versicherung

Zum Zwecke der Versicherung eines Gebäudes wird der Wiederbeschaffungswert oder Neubauwert der baulichen Anlagen ermittelt. Der Wert des Grund und Bodens bleibt dabei unberücksichtigt.

Miet- & Pachtwert

Mietwertgutachten nach § 558 BGB dienen der Ermittlung der ortsüblichen Miete zur Erleichterung der Verhandlungen oftmals als Begründungsmittel eines Mieterhöhungsbegehrens, Nutzungsentschädigung oder Mietminderung.

Ebenso lassen sich kalkulatorisch angesetzte Mieten für eigengenutzte Räume z.B. gegenüber dem Finanzamt belegen.

Gerichtsgutachten

Um die Wertgrenzen bestimmter Gläubiger- und Schuldnerschutzrechte bestimmen zu können, setzt das Vollstreckungsgericht im Vorfeld den Verkehrswert des Versteigerungsobjektes fest. Dabei können auch Gutachten im Auftrag der beteiligten Parteien erstellt werden, u.a. zur Anfechtung des festgesetzten Verkehrswertes.

Gutachten im Gerichtsauftrag liegt ein Beweisbeschluss gem. § 359 ZPO zugrunde. Beispielsweise zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie gem. § 194 BauGB in Zugewinnausgleichsverfahren gem. § 1376 BGB, in Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 74a Abs. 5 ZVG, oder auch zur Ermittlung des Nachlass gem. § 2311 BGB. Aber auch zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB in Mietsachen sowie im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 ZPO zur Begutachtung von Leistungen bzw. Mängeln und Schäden.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Als Diplom Sachverständige erstellen wir unsere Gutachten auf den neuesten gesetzlichen Grundlagen und helfen Ihnen mit umfassender und persönlicher Beratung in allen Angelegenheiten der Immobilienbewertung und der Bewertung von Rechten (Erbbau-, Wohnungs- und Nießbrauchrecht etc.) gerne weiter.

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